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Blitzer in Dresden

Messfehler Leica XV2

Wenn sie es wünschen, kann ich Ihnen zur Abwicklung von Verkehrsrechtsstreitigkeiten KFZ- Gutachter, Sachverständige, Werkstätten und Fahrschulen in und um Dresden benennen und Ihnen so ein unnötiges Hin und Her ersparen. Selbstverständlich sind Sie in Ihrer Wahl aber frei.

 

Seit April 2020 ist es leider soweit. Der neue Bußgeldkatalog ist da. Die Strafen für zu schnelles Fahren, überfahren einer roten Ampel und Strafen bei Alkohol am Steuer wurden drastisch erhöht.

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Sie haben eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen? In diesem Fall müssen Sie sich über die Kosten eines Rechtsstreits keine Gedanken machen. Im Rahmen Ihrer ARB, den Geschäftsbedingungen der Rechtschutzversicherungen, übernehmen die Gesellschaften die notwendigen Kosten des Verfahrens.

In Zivilprozessen z.B. nach einem Verkehrsunfall werden unter anderem die Kosten der Klage, des Gerichts, Gutachten und die Anwaltskosten (auch außergerichtlich) von den Parteien bezahlt.

In Strafverfahren oder Bußgeldverfahren übernehmen die Versicherungen ebenso die gesamten Kosten der Vertretung. Damit jedoch das Kostenrisiko komplett abgesichert ist, wird die Deckung der Anwaltskosten auf Wunsch vorab mit der jeweiligen Versicherung besprochen.

Nach den neuen Bedingungen der Versicherer ist man meistens auch in der Wahl seines Anwaltes frei. Auf den Vertragsanwalt der Versicherung oder die Hotline am Telefon muss man also nicht zurückgreifen.

 

Blitzer, Radar, Bußgeld und Co ...

Anwalt Blitzer Dresden

Die Gesetze und Regelungen rund um das Verkehrsrecht bereiten den meisten Autofahrern gerade deshalb Kopfzerbrechen, weil man immer in ungünstigen Momenten mit ihnen konfrontiert wird und nie genau weiß, wie man sich nun am besten verhalten soll. Oft hilft dann nur noch der Gang zum Rechtsanwalt.

Ein besonderes Anliegen eines jeden Anwalts ist es, dass der zukünftige Mandant nicht zuerst versucht die Angelegenheit allein zu Regeln. Hier kann man sich mit unbedachten Äußerungen schon so viele Chancen für ein späteres Verfahren verbauen, dass äußerste Zurückhaltung geboten ist. Sinnvoll ist es deshalb, den Rechtsanwalt zuerst mit der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren zu betrauen. Erst dann kann man sich ein Bild darüber machen, was die Behörde wirklich in der Hand hat und so eine Strategie entwickeln.

Blitzer Synagoge Dresden    Blitzer mobil    ESO Es 3.0

Das kommt vor...

Verkehrsrechtlich am wenigsten ärgerlich sind da noch die Knöllchen mit Verwarngeld wegen falschem Parken oder telefonieren mit dem Handy am Ohr. Schlimmer wird es dann schon, wenn ein Blitzfoto (Laser oder Radar) wegen einer  Geschwindigkeitsüberschreitung (egal ob innerorts oder außerorts) mit einem Bußgeldbescheid von der Stadt Dresden ins Haus flattert. Oder sogar ein Rotblitzer, weil man eine rote Ampel überfahren hat. Ungünstig ist dies besonders für Fahranfänger in der Probezeit. Denn denen drohen gemäß § 2a StVG in Verbindung mit Anlage 12 FeV schon weit unter 18 Punkten in Flensburg und geringeren Geschwindigkeitsüberschreitungen die MPU und der Verlust von Führerschein und Fahrerlaubnis.

Das macht der Anwalt

Ist der Anhörungsbogen mit Verwarnungsgeld oder Bußgeldbescheid vom Ordnungsamt wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit aber einmal da, sei nochmal daran erinnert, möglichst nicht ohne anwaltlichen Rat eigene Angaben gegenüber der Polizei oder Bußgeldstelle zu machen.

Zu allererst sollte man über seinen Verteidiger Akteneinsicht verlangen, um beurteilen zu können, was die Bußgeldstelle in der Hand hat. Nach einer   Überprüfung durch den Anwalt kann sich beispielsweise ergeben, dass die Polizei die Lasermessung nicht richtig durchgeführt hat, oder etwa die Gelbphase an der Verkehrsampel zu kurz programmiert gewesen ist. Besonders in Grenzfällen kann dann bei einem solchen Verfahrensfehler die Messtoleranz soweit vergrößert werden, dass statt dem Fahrverbot "nur" noch eine Geldbuße droht. Bestenfalls ist die Messung überhaupt nicht "gerichtsfest" und der Beschuldigte kann freigesprochen werden. Punkte und Fahrverbot entfallen dann. Man braucht also nicht immer nur auf den Strohalm der Verjährung hoffen.

Ähnlich kann auch bei Alkoholverstößen (gem. § 24a StVG oder § 315c und § 316 StGB)  nach einer Trunkenheitsfahrt mit Alkohol am Steuer verfahren werden. So kann zum Beispiel ein Sachverständigengutachten, welches von Rechtschutzversicherern regelmäßig bezahlt wird, ergeben, dass die Blutalkoholkonzentration (BAK) nach einer Alkoholfahrt statt 0,5 Promille nur 0,49 Promille beträgt und die Promillegrenze doch nicht überschritten ist. Bestenfalls ist auch hier das Ergebnis vom Promilletest unverwertbar, weil etwa ein Kontrollzeitraum von 20 Minuten vor dem "ins Röhrchen pusten" nicht eingehalten wurde oder die richterliche Anordnung der Blutentnahme fehlt.

 

 

 

Viele Angriffspunkte gegen einen Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit ergeben sich auch aus dem Fahrerfoto selbst. So ist beispielsweise fast jedes fünfte Blitzfoto von solch schlechter Qualität, dass eine Verwertbarkeit vor Gericht kaum noch möglich ist. Entspricht das Foto den Mindestanforderungen nicht, wird das Verfahren dann zugunsten des Betroffenen eingestellt. Punke, Fahrverbot oder Geldstrafen entfallen dann und auch die Anwaltskosten werden manchmal vom Staat, oder wenn vorhanden, von der Rechtschutzversicherung getragen. Manche Gerichte sehen derzeit die Aufnahme von Fahrerfotos als generell unzulässig an. Eine generelle Auskunft ist hierzu aber momentan nicht möglich, sodass jeweils eine Einzelfallprüfung stattfinden muss. Dazu sollte man stets überlegen, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

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Nach dem Unfall ...

Das andere Übel am Verkehrsrecht ist der Verkehrsunfall. Anfangs ist die Schuldfrage klar. Alle sind sich einig, dass Herr "X" nach dem Auffahrunfall an allem schuld ist. Nach drei Wochen, wenn der erste Kostenvoranschlag für den Schaden eingeholt ist, will es dann keiner gewesen sein und die Fronten sind so verhärtet, dass ein jahrelanger Prozess droht. Als Unfallopfer haben sie allerdings das Recht, sich sofort, ohne Mahnung, anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Die Kosten dafür übernimmt, soweit Ihnen keine Mitverantwortlichkeit zugerechnet wird, die Versicherung des Unfallgegners allein. Die Verteidigung gegen unberechtigte Ansprüche der Gegenseite übernimmt demgegenüber die eigene KFZ Haftpflicht.

Warum unbedingt zum Rechtsanwalt?

Ein Anwalt ist wegen der strafrechtlichen Sanktionen des § 365 StGB wirklich ausschließlich für Ihre Interessen tätig und von keinem Dritten (Versicherung; Gutachter oder Werkstatt) abhängig. Anwälte ersparen in der Regel viel Zeit, Geld und Nerven.

Als Unfallopfer ist es in erster Linie wichtig, Beweise durch Fotos von dem Unfallschaden zu sichern. Außerdem sollte man sich die Namen und Anschriften der Unfallzeugen notieren. Auch ist es in der Regel selbst dann sinnvoll auf die Polizei zu bestehen, wenn es nur geringe Sachschäden (ohne Tote und Verletzte) geht. Ein Personenschaden sollte unverzüglich von einem Arzt untersucht werden. Um ein eventuelles Schmerzensgeld oder einen Haushaltsführungsschaden zu veranschaulichen sind auch Fotos von Unfallverletzungen sinnvoll.

Wird man hingegen von der Polizei als Unfallverursacher "festgelegt", weil man angeblich zu schnell war, beim überholen unachtsam gewesen sein soll oder die Vorfahrt missachtet hat, ist es ratsam den dann erlassenen Bußgeldbescheid oder ggf. die Verwarnung rechtzeitig zu beseitigen. Damit nimmt man der gegnerischen Versicherung im Streitfall einen Großteil der Argumente und kann so versuchen der Gegenseite wenigstens ein Mitverschulden anzulasten.

Bei einem Totalschaden wird die ganze Sache noch etwas verwirrender. Mehrwertsteuer, Differenzbesteuerung, Restwert, 130-Pozent-Regel, Wiederbeschaffungswert usw. sind Begriffe, die den Laien schnell durcheinander bringen. Verlassen Sie sich jetzt nicht auf die wohlwollende Regulierung der gegnerischen Versicherung. Sachschaden online abwickeln.

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Der Strafbefehl - Strafrecht

In Verkehrsstrafsachen, wie zum Beispiel dem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahren unter Alkohol, dem unerlaubten entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht gem. § 142 StGB) oder anderen Gefährdungsdelikten, etwa nach §§ 315 b oder 315c StGB, beantragt der Staatsanwalt nicht selten einen so genannten Strafbefehl, der dem Angeschuldigten dann einen meist recht hohen Tagessatz abverlangt.

Einen solchen Strafbefehl muss man sich wie ein Urteil ohne Verhandlung vorstellen. Für gewisse "Standardverstöße" beantragt die Staatsanwaltschaft eine ihrer Meinung nach gerechte Strafe, ohne dass die Täterschaft bis ins letzte Detail geprüft wird. Aufgrund der Überarbeitung der Richter wird ein Strafbefehl auch bei Gericht gern aufgegriffen, da ein Verfahren so schnell und effektiv abgeschlossen werden kann.

Der Dumme ist meistens nur der Betroffene. Seine Täterschaft ist schlimmstenfalls nur geraten und sollte auf jeden Fall anwaltlich überprüft werden. Schließlich gilt man unter Umständen auch durch einen Strafbefehl als Vorbestraft.

 Auch die Höhe des Tagessatzes (also der Geldstrafe) beruht oft nur auf groben Einkommensschätzungen der Staatsanwaltschaft.

Der Anwalt als Verteidiger sollte hier im Rahmen der Hauptverhandlung versuchen den Tagessatz angemessen zu kürzen. Etwa in dem er geltend macht, dass Unterhaltsansprüche etc. vom Einkommen und somit vom Tagessatz abgezogen werden müssen.

Als Betroffener darf man auf keinen Fall die Einspruchsfristen gegen den Strafbefehl versäumen und muss sich schnell anwaltliche Hilfe suchen.

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Fahrverbot und Führerschein

Ein Bier zu viel auf dem Fahrrad oder im Auto, zu dicht aufgefahren, zu schnell gewesen und gelasert, den Abstand (Sicherheitsabstand) auf der Autobahn nicht eingehalten...

Die Liste der Ungeschicke ist lang und ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis schnell erreicht. Und nicht jeder der einmal aus Unachtsamkeit ein Tempolimit übersieht ist gleich ein Raser. Aber Fahrverbot ist auch nicht gleich Fahrverbot. Manchmal genügt es schon, dass zwischen Tat und Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder Urteils (z.B. nach dem Berufungsurteil) genügend viel Zeit verstrichen ist, damit das Fahrverbot nur wegen der langen Verfahrensdauer eingestellt wird. Auch wenn die Messungen sonst alle nicht beanstandet werden können.

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Fahrtenbuch

"Versteckt" sich der Fahrzeugführer vor der Bußgeldbehörde neigen diese dazu, dem Halter des betreffenden Wagens ein Fahrtenbuch aufzuerlegen. Das Ordnungsamt kann diese Maßnahme in der Regel schon dann ergreifen, wenn ein mit Punkten bewerteter Verstoß vorliegt. Gute Chancen sich gegen die Fahrtenbuchauflage zu wehren hat man aber besonders als Privatperson.

Vorraussetzung für das Fahrtenbuch ist, dass die Behörde zeitnah und erfolglos versucht hat, den jeweiligen Fahrer zu ermitteln. Zeitnah bedeutet hier in der Regel, dass der Halter spätestens nach einer Woche befragt wird, wer der Fahrzeugführer gewesen ist. Denn einer Privatperson, die nicht ohnehin aus betriebsorganisatorischer Sicht zur Dokumentierung der Fahrer verpflichtet ist, kann es meistens nicht abverlangt werden, sich ewig daran zu erinnern, wann und wem sie ihr Fahrzeug überlassen hat. Diese betont kurzen Fristen versäumen die Behörden jedoch aller meistens, sodass gute Chancen bestehen, dass Fahrtenbuch oder besser die Fahrtenbuchauflage zu umgehen.

 

Alexander Kaden

Rechtsanwalt in Dresden Verkehrsrecht

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Messtechnik

Hier finden Sie einen groben Überblick über ausgewählte Messverfahren der Polizei in Dresden bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Einen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Informationen soll verständlicher Weise nicht erhoben werden. Auch sei davor gewarnt, allein an einem Bußgeldbescheid "herumzudoktern". Vielmehr dient die Übersicht nur dazu, die einschlägigen Messverfahren bei einer Verkehrskontrolle anschaulich zu erläutern. Vorab sei erwähnt, dass die Polizei Sonderrechte genießt und so in der Regel auch nachts und bei Dunkelheit, im Regen und auch von Privatgrundstücken blitzen darf.

 Hinweise und Anregungen sind sehr willkommen.

Blitzer in Dresden

Geschwindigkeitsmessgeräte:

Radarmessgeräte (z.b. Multanova Radar), Lasermessgeräte (z.b. LTI 20.20 Laser, Leica XV 2, Leica XV3, Poliscan Speed) und Lichtschranken

stationär (S) oder aus dem Auto (A)

Sind jetzt alle Blitzer rechtswidrig?

Geschwindigkeitsmessung mittels Lichtschranke oder Sensor

Geschwindigkeitsmessungen mit dem Sensor ESO ES1.0 oder ES3.0 funktionieren vereinfacht gesagt nach dem Weg-Zeit-Prinzip. Stellt der mittels Neigungswasserwaage eingestellte Sensor eine Überschreitung der Geschwindigkeit fest, wird ein Beweisfoto angefertigt. Solche Geräte kommen vorwiegend in Kamenz und auf der BAB 13 und neuerdings auch in Dippoldiswalde und Pirna zum Einsatz.

Viele Amtsgerichte in Sachsen stellten in der Vergangenheit auch Geschwindigkeitsmessungen bei normalen Blitzerfotos ein. Zum Beispiel Geschwindigkeitskontrollen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät der Firma ESO, der ES 3.0 (keine Lichtschranke, sondern ein Helligkeitssensor, funktioniert aber ähnlich), wurde oft allein deswegen verworfen und nicht weiter verfolgt, weil das Gerät mit einer angeblich falschen Software ausgestattet war. Unzulässig erschienen Messungen mit der Softwareversion 1.001. Diese wurde jedoch im Sommer 2010 gegen die Software 1.002 ausgetauscht. Allerdings wurden bereits bei den ersten Gerichten auch im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der Softwareversion 1.002 angemeldet. So wurde jetzt zum Beispiel beim Amtsgericht Chemnitz ein Bußgeldverfahren gem. § 47 Abs. 2 OwiG eingestellt, weil der Messwert dem Fahrzeug des Betroffenen nicht eindeutig zugeordnet werden konnte. Seit 2013 arbeitet der ES3.0 mit der Softwareversion 1.007. Auch diese steht wieder in der Kritik. Fehler ES 3.0

Zwar versuchen einige Amtsrichter Geschwindigkeitsmessungen die mit der alten Software des Sensors durchgeführt wurden  mit Hilfe von Sachverständigengutachten doch auszuwerten, jedoch gibt es genügend Gerichte die sich diese Mühe nicht machen und das Verfahren vorzeitig beenden. Das Amtsgericht Weißwasser hat einen Betroffenen sogar bei 3 Monten Fahrverbot freigesprochen. Vor dem OLG Dresden hat das Urteil gehalten.

Ein grundsätzliches Problem der alten Software war vereinfacht gesagt die Zuordnung des Fahrzeugs an der Fotolinie. Es kann in vielen Fällen nicht ausgeschlossen werden, dass sich kein weiteres Fahrzeug im Messbereich befindet. Dies kann sogar auch dann der Fall sein, wenn nur ein Fahrzeug auf dem Foto zu sehen ist. Theoretisch kann durch das Fahrzeug auf dem Foto ein weiteres Fahrzeug verdeckt worden sein. Selbst bei einer sog. logischen Fotoposition. Eine Prüfung lohnt also.

 

Radarmessungen

Auch Radarkontrollen stehen derzeit generell auf dem Prüfstand. Nicht nur wegen den typischen Winkelfehlern (das Messgerät muss in der Kontrollstelle parallel zur Straße ausgerichtet sein) dieser Messmethode, sondern auch wegen Grundsätzlicher Bedenken der Zulässigkeit. So wurde kürzlich ein Betroffener in einem Bußgeldverfahren sogar freigesprochen. Der Grund war so simpel wie erstaunlich, ähnlich wie bei der viel zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gab es auch für dieses Messverfahren (hier Leica XV2) keine Rechtsgrundlage. Zwar ist es im Grunde möglich, die Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät auch gesetzeskonform durchzuführen, doch dürfte das Gros der Messungen derzeit vor Gericht unverwertbar sein. Anders derzeit wohl noch das Amtsgericht Dippoldiswalde. Der Freistaat und besonders die Städte Dresden und Leipzig rüsten Ihre Messstellen nun aber auf das digitale Nachfolgersystem Leica XV3 um. Es dürften sich hier jedoch ähnliche Probleme zeigen. Außerdem steht die Beweissicherheit bei digitaler Aufzeichnung noch mehr in Frage. Schließlich könnten Fotos einfach und spurlos bearbeitet werden.

Starenkästen - feste Blitzer

Eine besondere Schwachstelle von Starenkästen ist die Induktionsschleife in der Fahrbahn. Durch Beschädigungen in der Straße können hier Fahrbahnschwingungen die Messung beeinflussen. Oft sind auch, wie etwa bei dem Blitzer auf der Maxim Gorki Straße in Dresden, die Induktionsschleifen selber beschädigt, sodass es im Gerichtsverfahren zu einer Erhöhung der Messtoleranz kommen kann.

Gleiches galt für den "Festen Blitzer" in der Gemeinde Bannewitz, Ortsteil Hänichen aus Fahrtrichtung Dippoldiswalde. Dort hatte der Winter den Piezosensoren so zugesetzt, dass der Straßenbelag im Mai 2010 umfassend ausgebessert werden musste. Blitzer vor dieser Zeit waren daher kritisch zu prüfen. Es war nicht sicher, ob die Reparatur der Fahrbahnsensoren den strengen Anforderungen der PtB entsprach. 2011 wurde der Blitzer abgebaut.

Ebenso sind auch einige Blitzer in Kamenz und Hoyerswerda durch Frost "bedrohlich" angeschlagen.

Baustelle....

Rotlichtmessgeräte:

Feste Ampelblitzer, Starenkästen oder Rotblitzer in Dresden stehen zurzeit unter anderem:

Georgplatz (St. Pertersburger Straße, Dr. Külz Ring),  Bautzner Straße Ecke Löwenstraße, Bautzner Straße in Höhe "Weißer Adler" Rathenauplatz, Dippoldiswalder Platz, Carolaplatz (neu)

 

 

Rotblitzer

"Feste" Rotblitzer anzugreifen ist oft notwendig um ein drohendes Fahrverbot zu umgehen. Zeigt die Ampel vor dem Überfahren länger als 1 Sekunde Rot gibt es regelmäßig ein Fahrverbot. Um dies zu umgehen kann mit Hilfe eines Sachverständigengutachten, welches der Verteidiger schon vorab in Auftrag geben kann und von oft Rechtschutzversicherungen bezahlt wird, festgestellt werden, ob die Rotphase tatsächlich  länger als 1 Sekunde angedauert hat. Dazu muss aber die gesamte Ampelschaltung nachgeprüft werden. In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, ob die Gelbphase lang genug gewesen ist und tatsächlich alle "Lämpchen" in der Ampel funktioniert haben. Hier ist in den letzten Jahren der Blitzer in Pirna vor Möbel Graf in die Kritik geraten.

Neuer Blitzer in Dresden:

Seit einigen Monaten steht nun auf der Hansastraße in Dresden in Richtung Zentrum ein Blitzer und zudem ein neuer Blitzer auf der Waldschlösschenbrücke in beiden Richtungen. Auch auf dem Carolaplatz in Dresden gibt es einen neuen Blitzer! Der Starenkasten ist in der Mitte der Verkehrsinsel aufgestellt und misst zum einen die Geschwindigkeit, blitzt aber auch bei Rot. Zweck der Anlage ist es an dieser Stelle auch, die unzähligen Rotverstöße zu ahnden, bei denen ein Linksabbieger die Ampel zuerst in der Geradeausspur bei Grün passiert, dann aber nach der Ampel auf die Linksabbiegerspur die Rot wechselt und abbiegt. Hier droht oft Fahrverbot.

Testblitzer auf dem Carolaplatz installiert.

Seit etwa einem Jahr steht der Blitzer auf dem Carolaplatz in Dresden. Nun wurde kurz dahinter ein weiteres Gerät aufgestellt. Es trägt die gelbe Aufschrift "Testblitzer" hier werden die Rotsünder gemessen, die erst auf der Geradeausspur bei Grün fahren und dann schnell nach links abbiegen. Solchen Umfahren der Ampel ist natürlich in den meisten Fällen nicht erlaubt. Ob der Blitzer funktioniert wird die Zukunft zeigen.

Alkoholmessgeräte:

Dräger (Atemalkohol)

Das Wichtigste zum Anfang:

Es ist niemand verpflichtet an einem Atemalkoholtest teilzunehmen. Weigert man sich jedoch kann ein Richter (nur in ganz seltenen Ausnahmefällen auch die Staatsanwaltschaft oder Polizei) eine Blutprobe anordnen.

Der Vorteil einer Blutprobe ist, dass sie vom Richter angeordnet werden muss und nur von einem Arzt durchgeführt werden kann. In der Zwischenzeit vergeht meistens noch etwa eine Stunde, in der der Körper weiter Alkohol abbauen kann. zwar erfolgt für diese Fälle eine Rückrechnung des Alkoholwertes, doch wirkt sich diese meist zu Gunsten des betroffenen aus. Von Nachteil ist hier allerdings, dass der einmal gewonnene Messwert nur schwierig anzugreifen ist.

Bessere Chancen hat man da bei Atemalkoholmessungen, denn die Anforderungen an einen gerichtlich verwertbaren Messablauf sind sehr streng.

Damit das Messergebnis nicht verfälscht wird, muss für einem Zeitraum von 20 vor der Messung feststehen, dass der Betroffene keinen Alkohol mehr zu sich genommen hat. (Deswegen ist es wichtig, nie Aussagen zum Trinkende machen oder gar irgendwelche Formulare zu unterschreiben) Weiterhin darf der Betroffene in einem Zeitraum von 10 Minuten vor der Messung nicht geraucht, gegessen, Kaugummi gekaut etc. haben. Erstaunlicher Weise scheitern die meisten Messungen daran, dass die Einhaltung dieser zwei Zeiträume nicht sicher dokumentiert ist.

Funktion der Technik hier... seit 2014 wird der Evidential 7110 nicht mehr vertrieben.

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Aktuelle Informationen:

Laut aktuellen Pressemeldungen sind fast 80 Prozent der Bußgeldbescheide bei Verkehrsordnungswidrigkeiten fehlerhaft. Lassen Sie sich beraten.

Aktuell:

Wieder Messfehler beim Leica XV 2

Man könnte denken, dass das XV2 Lasermessgerät heute gar nicht mehr benutzt wird, da es in den letzten Jahren von Rechtsanwälten im Verkehrsrecht regelmäßig beanstandet wurde. Dennoch ist es in Pirna im Dauereinsatz. Jedoch bestätigte das Amtsgericht Pirna am 06.01.2014 erneut, dass das Gerät Fehlerquellen in Bedienung und Auswertung in sich trägt. So wurde wegen mangelhafter Messdaten aus einem Bußgeldbescheid von Pirna mit 120,00 Euro Bußgeld und 3 Punkten 35,00 Euro Verwarngeld ohne Punkte. Der Nachfolger ist nun das Leivtec XV3 Messgerät.

Fahrverbot in Geldbuße umwandeln

Das Amtsgericht Senftenberg hat nun mit einem Urteil aus dem September 2011 entschieden, dass ein Fahrverbot nach einem Blitzer auf der A13 zwischen Bronkow und Calau auch bei deutlicher Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zwingend zu einem Fahrverbot führen muss. Hinzugefügt werden muss, dass das Amtsgericht Senftenberg in Bußgeldsachen nicht irgendein Provinzgericht ist, sondern wegen der Zuständigkeit für teile der BAB A 13 zwischen Dresden und Berlin, insbesondere der Messstelle zwischen Bronkow und Calau, sich sehr viel mit Bußgeldbescheiden beschäftigen muss. Häufig wird dort mit dem Es 3.0 der Firma ESO gemessen. Im konkreten Fall wurde der Betroffene aber mit der Videomessung "Provida" gemessen. Das hier zulässig erhobene Video zeigte den Betroffenen über 3 Minuten mit ca. 180 km/h bei zulässigen 120 km/h.

"Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles hält es das Gericht ausnahmsweise für ausreichend, die Geldbuße zu erhöhen und auf ein Fahrverbot zu verzichten." So der zuständige Richter.

Die Urteilsbegründung zeigt, dass man nicht in jedem Fall sich einfach vom Fahrverbot freikaufen kann, es aber mit guter Begründung auch bei eigentlich strengen Gerichten möglich ist.

Das zuparken von Grundstückseinfahrten stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung dar.

So entschied neulich das Amtsgericht München 241 C 7703/09. Die Zufahrt zum Grundstück stelle einen vom Eigentum geschützten Bereich  der Grundrechte dar. Auch wenn die Stellfläche selbst nicht mehr zum Grundeigentum dazugehört, sondern als öffentliche Straße gewidmet ist. Der Grundstückseigentümer hat gegen den Störer, also den Falschparker einen Unterlassungsanspruch der mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft durchgesetzt werden kann.

- Rechtswidrige Blutproben sind nicht per se unverwertbar !

So entscheid jetzt das Bundesverfassungsgericht in  2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10. Nach Meinung des BverfG ist es nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte (also Amtsgericht bis BGH) in Strafverfahren oder Strafbefehlsverfahren Blutproben als Beweismittel verwerten, die von der Polizei ohne richterliche Anordnung entnommen wurden. Der Grundsatz, dass rechtswidrig erlangte Beweise im Strafverfahren nicht verwendet werden dürfen, ist dem deutschen Recht fremd. (Anders z.B. in Amerika) Allerdings dürfen die Beweise dann nicht verwendet werden, wenn die Beweise willkürlich gewonnen wurden. Dass soll jedenfalls dann der Fall sein, wenn die Polizei sich überhaupt keine Gedanken über die Voraussetzungen der Blutentnahme gemacht hat. Ob dies im jeweiligen Strafverfahren der Fall war, ergibt sich jedoch oft erst aus der Akte oder der Vernehmung der Polizisten im Verfahren.

- Videoüberwachung vor dem Gerichtssaal

Wird der Eingangsbereich eines Gerichtsgebäudes mit Videokameras überwacht muss davon ausgegangen werden, dass potentielle Besucher von Gerichtsverhandlungen fern bleiben. Damit ist der Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt und die Verhandlung leidet an einem erheblichen Fehler. So entschied neulich das Amtsgericht Meldorf. Das Landgericht hob die Entscheidung aber mit der Begründung wieder auf, dass nicht klar ist, dass überhaupt Besucher von der Verhandlung fern blieben. Zudem bemängelte das Landgericht, dass das Amtsgericht die Gerichtsverhandlung von sich aus, ohne Nachfrage bei den beteiligten Rechtsanwälten, aussetzte. Meiner Meinung nach war das Amtsgericht hier aufgrund des strengen Grundsatzes der Öffentlichkeit jedoch im Recht. Zukünftig müsste aber wenigstens ein Potentieller Besucher benannt werden.

- Neue Musterkaufverträge für Gebrauchtwagen vom ADAC

Es ist schon erstaunlich wie schwierig es nach dem "neuen Sachmängelrecht" ist, einen wasserdichten Gewährleistungsausschluss hinzubekommen. Auch Vertragsanwälte großer Firmen staunen immer wieder wenn sicher geglaubte Musterverträge, die es im Schreibwarenhandel oder online zu tausenden frei erhältlich gibt, vor Gericht unerwartet "platzen". So musste auch der ADAC erneut seinen Muster - Kaufvertrag für Gebrauchtwagen in den entscheidenden Feinheiten ändern.

- Fahrradfahrer fährt in falsche Richtung

Bei einem Verkehrsunfall zwischen einem PKW und einem Radfahrer der den Radweg in der falschen, entgegen gesetzten Richtung benutzt, kann der Kraftfahrer unter Umständen voll haften. So entschied das OLG Celle 14. Zivilsenat, Urteil vom 28.04.2010 - 14 U 157/09. Das Gericht betont, dass ein Autofahrer immer mit dem Fehlverhalten von Radfahrern rechnen und sich darauf einstellen muss. Ob sich diese Rechtsprechung Sinn macht und sich durchsetzt bleibt abzuwarten. Andere Gerichte entscheiden ab und an andersrum.

- Stundenverrechnungssätze, Versicherungen dürfen Rechnungen nur im Ausnahmefall kürzen.

So entschied jetzt der BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 23.02.2010 - VI ZR 91/09 und setzt damit seine Rechtsprechung vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09 fort. Ein Unfallgeschädigter kann damit grundsätzlich die Lohnkosten seiner Vertragswerkstatt zur fiktiven Unfallabrechnung ansetzen. Nur wenn die Versicherung eine 100 Prozent gleichwertige Alternativreparatur nachweist und der Geschädigte dann kein gesteigertes Bedürfnis für seine Vertrauenswerkstatt begründen kann, muss er sich auf die anderen (freien) Werkstätten verweisen lassen.

- Regelgeldbuße und Vorsatz

 Ein Gericht kann im Bußgeldverfahren die einst angedrohte Geldbuße nicht pauschal deswegen verdoppeln, weil sich herausstellt, dass der Betroffene absichtlich zu schnell gefahren ist. So jetzt OLG Koblenz 2 SsBs 20/10

- Handy am Ohr am Steuer

Für telefonieren am Steuer zahlt man in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 40,00 Euro und erhält einen Punkt in Flensburg. Bislang konnten sich Autofahrer gelegentlich damit herausreden, dass sie ein Diktiergerät oder mobiles Navigationssystem in der Hand hielten. Das OLG Köln, AZ 82 Ss-OWi 93/09 sprach nun erstaunlicher Weise einen Autofahrer frei, der statt einem Handy ein mobiles Endgerät seiner Festnetzeinrichtung des Hausanschlusses im Auto hatte und in der Hand hielt.

- Ab wann muss gestreut werden? Streupflicht auf glattem Radweg.

Das Oberlandesgericht Oldenburg nimmt nunmehr unter besonderen Umständen auch eine Streupflicht der Gemeinde vor 7:30 Uhr an. Hintergrund war hier, das ein Radfahrer auf dem Schulweg gestürzt ist, auf dem sich in der zweiten Nachthälfte Eis gebildet hatte. Die Gemeindesatzung sah zwar erst eine Streupflicht ab 7:30 Uhr vor, jedoch sahen die Richter dies anders. 6 U 30/10 zwar besteht auf Radwegen keine generelle Streupflicht, anders ist es jedoch an bedeutenden Stellen. Diese war hier gegeben. Der Radfahrer musste sich dennoch ein Mitverschulden von 50 Prozent anrechnen lassen, schließlich hatte er die Eisfläche erkennen können.

- Mietwagenkosten und Wertminderung OLG Celle

Bei der Berechnung der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall kann im Rahmen des Vorteilsausgleichs ein Abzug von 5% der Mietwagenkosten vorgenommen werden. So hat jetzt jedenfalls das OLG Celle mit Urteil vom 30.09.2009 - 14 U 63/09 entschieden. Grund dafür ist, dass man sich die Abnutzung seines eigenen Fahrzeugs in der Zeit erspart. Ausgegangen ist das Gericht hier von einer täglichen Fahrleistung von ca. 70 Kilometer. Fährt man weniger, kann der Abzug also geringer werden. Fährt man zu wenig kann es aber sein, dass man die Mietwagenkosten überhaupt nicht ersetzt bekommt, weil man Mietwagenkosen provoziert hat, obwohl man kein Auto brauchte. - Es ist als nicht so einfach mit den Mietwagenkosten - Weiter hat das Gericht entschieden, dass im Rahmen der Schadensschätzung die Wertminderung eines Unfallfahrzeugs auch nach der Methode Ruhkopf/Sahm ermittelt werden kann. auch sind Aufschläge auf die Mietwagenkosten für eine "Vollkasko" ohne Selbstbeteiligung und sogar Aufschläge für eine Insassenversicherung ersatzfähig. Letzteres jedenfalls dann, wenn der Geschädigte bereits bei seinem PKW über eine solche Versicherung verfügte.
 

- Und immer wieder Blutentnahme - Richtervorbehalt

Die Alternative zur Blutentnahme ist, jedenfalls im Bereich der Ordnungswidrigkeiten, dass „Pusten ins Röhrchen“ oder besser die Atemalkoholkontrolle, wie es im Amtsdeutsch so schön heißt. Ab einer gewissen Alkoholkonzentration wird jedoch, um auf „Nummer Sicher“ zu gehen, eine Blutentnahme angeordnet. Und gerade hier liegt das Problem! Zwar können Blutentnahmen auch „technisch“ angegriffen werden, doch fordern der Gesetzgeber und immer mehr Obergerichte, dass die Blutentnahme von einem Richter angeordnet wird. Und Zwar vorher. Die Praxis sieht allerdings meistens anders aus. Meistens entscheiden Polizisten kraft „Notkompetenz bei Gefahr im Verzug“ dass eine Blutentnahme durchzuführen ist um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden. Dies widerspricht aber dem Gesetz, da in den seltensten Fällen tatsächlich Gefahr im Verzug vorliegt. Nach Ansicht der Gerichte in Sachsen, insbesondere LG und OLG Dresden ist die Blutentnahme dann unverwertbar, wenn nicht einmal versucht wurde einen Richter oder Staatsanwalt zu erreichen. 

- Provida- Auf der Autobahn gefilmt

Das mobile Videoüberwachungssystem Provida wird in zahlreichen Fernsehsendungen als das unfehlbare Verkehrsüberwachungssystem dargestellt. Die Realität sieht jedoch oft anders aus und lässt Autofahrer hoffen. Bei der technischen Überprüfung mehrerer Messungen hat sich herausgestellt, dass die Messfahrzeuge von der Herstellerfirma im Rahmen von Wartungsarbeiten mit nicht zugelassenen Bauteilen (CAN-BUS) ausgestattet wurden. Dies führte dazu, dass die Messgeräte als nicht geeicht betrachtet werden müssen. Auf die Messergebnisse sind im Gerichtsverfahren daher oft wesentlich höhere Fehlertoleranzen als die üblichen 3 Km/H oder 3 Prozent aufzuschlagen. Mitunter müssen von der gemessenen Geschwindigkeit bis zu 20 Prozent abgezogen werden. Viele Gerichte stellen Verfahren wegen diesem Fehler sogar ganz ein. Wie sich  nun herausgestellt hat sind in Sachsen alle Messfahrzeuge betroffen und deshalb nicht mehr im Einsatz. Ab Mai 2010 sind dann neue Videowagen (BMW 330d) mit wechselnden Kennzeichen im Einsatz.

- Lasermessung

Aufgrund der nun mittlerweile sehr unübersichtlichen Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von Blitzerfotos nach einer Geschwindigkeitsmessung greifen immer mehr Behörden auf die alt bewährte Lasermessung zurück.  Vorteil der Lasermessung ist derzeit der einstige Nachteil, dass hier keine unverwertbaren Blitzfotos gemacht werden. Allerdings sollte man sich wenn man gelasert wurde nicht mit dem Bußgeldbescheid abfinden. Gerade Geschwindigkeitsmessungen mit der Laserpistole bieten zahlreiche Angriffspunkte die oft genug zur Unzulässigkeit der gesamten Geschwindigkeitskontrolle führen.

- Mangel bei falscher Farbe

Der Bundesgerichtshof hat am 17.02.2010 entschieden, dass eine falsche Farbe an einem Neuwagen einen erheblichen Mangel darstellt. Dieser Mangel kann unter Umständen bis hin zur Rückabwicklung des Kaufvertrages führen. Az. VIII  ZR 70/07

Videomessung

Mit Beschluss vom 02.02.2010 hat das OLG Dresden klargestellt, dass das VKS Abstandsmessverfahren nur bei verdachtsabhängigen Videomessungen auf § 100 h Abs.1 Nr. 1 StPO gestützt werden kann. Der Entscheidung liegt ein Urteil des Amtsgerichts Meißen zugrunde. Die zuständige Richterin hat den Betroffenen in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom August 2008 freigesprochen. Gegen den Freispruch wendete sich die Staatsanwaltschaft Dresden im Grunde erfolglos. Zwar wurde das Urteil wegen anderer Verfahrensfehler aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Meißen zurückverwiesen, jedoch dürfte das noch ausstehende neue Urteil im Ergebnis wieder ein Freispruch werden. Denn der Einsatz des sächsischen VKS erfolgt, auch wenn polizeiinterne Richtlinien etwas anderes vorschreiben, grundsätzlich ohne Anfangsverdacht.

- Lasermessung

Neues Urteil zu Videomessung: In einer folgerichtigen Entscheidung hat nun das Amtsgericht Meißen mit Urteil vom 16.12.2009 einen Betroffenen in einer Verkehrsordnungswidrigkeit freigesprochen. Das Amtsgericht ist in dem Urteil seiner bisherigen Rechtsauffassung und der Verteidigung gefolgt und hat die Lasermessung mit der Leivtec XV 2 für unzulässig erklärt. Das Urteil ist jetzt, nachdem die Staatsanwaltschaft Dresden Ihre Rechtsbeschwerde zurückgenommen hat, rechtskräftig.

-  Lichtschrankenmessung geblitzt 

Nach den Amtsgerichten Grimma, Eilenburg und Meißen stellten im Jahr 2009 immer mehr Gerichte Bußgeldverfahren ein, weil es an einer Rechtsgrundlage für das Erstellen der Fahrerfotos fehlt. Nicht so viel Glück wie die Sachsen haben hingegeben die Temposünder in Bayern. Jedenfalls das OLG Bamberg ist, wenn auch mit fragwürdiger Begründung der Meinung, dass selbst die vom Verfassungsgericht beanstandeten Videomessungen korrekt und damit verwertbar sind. Anders sieht das nun das OLG Dresden.

- Immer mehr Amtsgerichte in Sachsen, aber auch Bußgeldstellen, beenden Verfahren in Verkehrsordnungswidrigkeiten nach einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid vorzeitig. Grund dafür ist die viel zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach der Aufnahmen bei der Geschwindigkeitsüberwachung mangels Rechtsgrundlage nicht verwertbar sind. Allerdings ist die Rechtsprechung hier noch nicht einheitlich und ein Urteil des Oberlandesgerichts bleibt abzuwarten. Aber auch für den Fall, dass der Gesetzgeber bald ist eine verbindliche Regelung trifft, ist eine anwaltliche Prüfung in jedem Fall sinnvoll. Zum einen sind immer noch sehr viele Blitzerfotos so unscharf, dass sich zwar der Betroffene selber erkennt, jedoch eine eindeutige Identifizierung durch den Richter nur schwer möglich ist. Zum anderen bieten Messfehler und Verfahrensfehler unzählige Angriffspunkte die ebenfalls zu einer Verfahrenseinstellung führen können. Eine Prüfung des Einspruchs wird in der Regel von der Verkehrsrechtschutzversicherung getragen.

- Amtsgericht Grimma zum Videourteil

Mit Beschluss vom 01.10.2009 hat das Amtsgericht Grimma in Sachsen entschieden, dass ein Bußgeldverfahren nach einem Geschwindigkeitsverstoß einzustellen ist, weil das "Blitzerfoto" rechtswidrig erlangt wurde. Das Amtsgericht greift damit mutig und zugleich vorbildlich die nachfolgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 941/08 zum Videobeweis auf und entwickelt diese fort. Damals hatte das BVerfG wegen einem Eingriff in grundrechte des Betroffenen entschieden, dass anlasslose Beweisvideos im Bußgeldverfahren nicht verwertet werden dürfen, da es (auch in Sachsen) keine Rechtsgrundlage dafür gibt.

- Videourteil Bundesverfassungsgericht

Wird ein Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr von der Polizei gefilmt, etwa durch Videoanlagen des VKS, können solche Aufnahmen einem Beweisverwertungsverbot unterliegen und so vor Gericht unverwertbar sein. So entschied kürzlich das BVerfG in Karlsruhe (Az: 2 BvR 941/08). Fraglich ist es, wir sich das in den Fällen auswirkt, indem man von einem Videowagen der Polizei oder vor einer roten Ampel vom Ordnungsamt gefilmt wird. Die Sachlage dürfte hier, im Gegensatz zum normalen Blitzfoto, vergleichbar sein.

- Abgeschleppt

Viele Verkehrsteilnehmer werden in den nächsten Tagen staunen, wenn sie ihr ordentlich geparktes Auto nicht am erwarteten Platz wieder finden. Förmlich über Nacht wurde die Parkfläche zum Halteverbot ausgeschrieben und das geliebte Auto abgeschleppt. Nach der aktuellen Rechtslage müssen Autofahrer diese verkehrsrechtlich ungewöhnlichen Maßnahmen jedoch dann über sich ergehen lassen, wenn das vorübergehende Halteverbot mindestens drei Tage vorher angekündigt wurde. Keine gute Nachricht, wenn man gerade aus dem Urlaub kommt und auch die Abschlepprechnung tragen muss. Bessere Aussichten hat man nur, wenn die Verkehrsschilder kürzer als drei Tage vor dem Zeitraum des Halteverbots aufgestellt wurden. Etwas anders könnte sich die Sache dann darstellen, wenn die Verkehrsschilder, welche das Halteverbot oder Parkverbot anordnen, nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. So ist das ankündigen von Halteverbotszonen mit "selbst gedruckten" Zusatzschildern, wie kürzlich auf der Döbelner Straße in Dresden (z.b. gültig ab 13. 07. 2009) wohl gut und günstig für die Stadt, rechtlich aber höchst bedenklich.

- Pickup als PKW

Ein so genannter "Pick Up" ist bei der Besteuerung als PKW einzustufen. So jetzt FG Düsseldorf Aktenzeichen:8 K 4063/08 Verk

- Einspruch gegen Bußgeldbescheid nach Zahlung

Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ist auch dann noch möglich, wenn die Geldbuße im Bußgeldbescheid bereits vor einreichen des Einspruchs bezahlt ist. So entschied bereits im Jahre 1998 das OLG Stuttgart, NZV 1998, 81 Anders ist es allerdings im Verwarnungsverfahren vor der Bußgeldstelle, Also bei Verwarnungen bis 35,00 Euro. Nimmt man das Verwarngeld vor Erlass eines Bußgeldbescheides an, ist das Verfahren beendet und ein Einspruch oder gar neu aufrollen unmöglich.

- Alkohol am Steuer

Fahrten mit einem Fahrrad unter Alkohol (hier 1,84 Promille) führen nicht zwingend zum Entzug von  Führerschein und Fahrerlaubnis. So entschied jedenfalls der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München Az: 11 CS 08.3428. Ein Fahrverbot gem. § 44 StGB droht hier im Übrigen auch nicht, da keine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug vorliegt.

- Blutprobe ohne Richteranordnung unverwertbar

Eine Blutprobe welche nach § 81a Abs. 2 StPO durch die Polizei ohne richterliche Anordnung erlangt wurde kann in einem Verfahren unter Umständen einem Beweisverwertungsverbot unterliegen und damit für die Verurteilung "unbrauchbar" sein. So entschied kürzlich das OLG Dresden (Az:1 Ss 90/09)

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